Aufgrund der Einsprache wird das Tarifverfahren in ein ordentliches Verfahren umgewandelt und von den Einzelrichtern erneut geprüft: Gemäss Artikel 10 Ziffer 3 OR LS kann der Einzelrichter auch nach Eröffnung eines Verfahrens Prozess- oder Verfahrensart wechseln, wenn ihm dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erscheint.
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